AGBs
medlog erbringt Beförderungs- und Transportleistungen für die, sofern nichts Abweichendes in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt ist, die CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) und die Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) zur Anwendung kommen.
1. Gültigkeit der AGB
1.1 Die AGB gelten für alle Tätigkeiten von medlog, insbesondere für die Abfertigung, die Behandlung, den Umschlag, die Lagerung sowie jede Besorgung der Versendung von Paketen und Versandstücken von Sendungen innerhalb Österreichs und International, gleichgültig ob medlog die Leistungen selbst erbringt oder durch Dritte durchführen lässt.
1.2 medlog arbeitet ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Unterbreitung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (sei es durch separate Übermittlung oder
Aufdruck auf Schriftstücken/Papieren des Auftraggebers) setzt die medlog Geschäftsbedingungen nicht außer Kraft.
2. Leistungsumfang
2.1 medlog besorgt Transportleistungen, die durch selbständige Frachtführer ausgeführt werden. Eine möglichst ökonomische und schnelle Beförderung wird durch standardisierte Abläufe erzielt: Die Pakete und Versandstücke von Express-Sendungen werden als Sammelladung transportiert und über Depots und Umschlagplätze (HUB) umgeladen. Die Umladung und Sortierung kann auch über automatische Bandanlagen erfolgen.
2.2 medlog ist nicht zur Untersuchung sowie zur Durchführung von Maßnahmen verpflichtet, die der Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung dient. Insbesondere haftet medlog nicht für die Beschaffenheit der Verpackung medizinischer Sendungen.
2.3 Die Abholung bzw. die Annahme der Pakete und Versandstücke wird von medlog dokumentiert (z.B. Frachtbrief). Es werden die Sendungsdaten wie Paketnummer, Art der Ware und Anzahl der Pakete, Gewicht der Sendung etc. vermerkt. Andere oder darüber hinaus gehende Belege, die beispielsweise vom Absender zur Verfügung gestellt werden, sind für medlog nicht bindend.
2.4 Allfällige Erklärungen oder Zusicherungen des Frachtführers oder deren Dienstnehmer bzw. Gehilfen gegenüber dem Versender, Empfänger oder Auftraggeber verpflichten medlog nicht, soweit sie über diese Geschäftsbedingungen hinausgehen oder diesen widersprechen.
2.5 Die Transportdauer und Zustellung an den Empfänger hängt von dem vom Auftraggeber beauftragten Transportservice ab (same-day, Express, Kurierdienst, usw.). Es wird seitens medlog weder eine Regellaufzeit zugesichert noch garantiert. Ist die Sendung zum vereinbarten Termin nicht zustellbar, verschiebt sich der Liefertermin um zumindest einen Werktag (Montag bis Freitag).
2.6 Sollte bei Zustellungen niemand angetroffen werden oder eine Zustellungen aus einem sonstigen Grund nicht möglich sein, ist medlog nicht verpflichtet einen zweiten Zustellversuch vorzunehmen. Das Paket wird in Gewahrsam genommen und zur Abholung bereit gestellt. medlog ist auf die Abholung von Paketen spezialisiert. Sofern medlog vom Auftraggeber/Absender zur Abholung eines Pakets bestellt wird, verrechnet medlog den vereinbarten Frachtlohn auch dann, wenn vom Versender kein Paket bereitgestellt wurde (sog. „Leerfahrt“).
2.7 Die Zustellung von Paketen erfolgt mit befreiender Wirkung gegen Unterschrift des Empfängers, eines Nachbarn des Empfängers oder einer im Geschäft oder Haushalt des Empfängers anwesenden Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung.
2.8 Als Abliefernachweis gilt die Unterschrift der Empfangsperson, gleichgültig ob diese elektronisch (Unterschrift am Scannerdisplay) oder am Frachtbrief geleistet wurde.
2.9. Der 24.12. und der 31.12. gelten nicht als Werktage, es finden daher keine Regeltransporte statt. Beauftragte Transporte werden unter Berücksichtigung von Feiertagszuschlägen abgerechnet.
2.10. Sofern bei Auftragsbuchung oder vertraglich nicht anders beauftragt, erfolgt ein nicht temperierter Transport mit einer Transportlaufzeit innerhalb von Österreich von maximal zwei Werktagen (Montag bis Freitag).
3. Beförderungsausschlüsse
3.1 Nachfolgend aufgeführte Güter werden aufgrund ihres Wertes und/oder ihrer Beschaffenheit von der Beförderung durch medlog ausgeschlossen. medlog übernimmt ausschließlich verschlossene Pakete und Versandstücke zur Beförderung an, welche während der Beförderung in der Regel nicht geöffnet werden. medlog obliegt daher keine Verpflichtung zur Überprüfung des Pakets / Versandstücks bzw. seiner Verpackung hinsichtlich eines Verstoßes gegen die nachfolgende Beförderungsausschlüsse.
3.2 Ausgeschlossen von der Beförderung
- Pakete mit einem Warenwert von mehr als € 1.000,-
- Kuriersendungen mit einem Gesamtwarenwert von mehr als € 1.000,- pro Sendung
- Pakete über einem Gewicht von 31,5 kg (national) bzw. 50 kg (international)
- Versandstücke von Express-Sendungen mit einem Gewicht von mehr als 50 kg
- Express-Sendungen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 100 kg
- Pakete oder Versandstücke von Express-Sendungen mit einem Gurtmaß (= Umfang zuzüglich längste Seite) von mehr als 3 m, einer Länge von mehr als 2 m, einer Höhe von mehr als 0,6 m und/oder einer Breite von mehr als 0,8 m
- unzureichend und/oder nicht beanspruchungsgerecht verpackte Güter
- unzureichend und /oder nicht adressierte Pakete bzw. Sendungen
- gebündelte Sendungen
- Güter, die in irgendeiner Weise einer gesonderten Behandlung bedürfen (weil sie z.B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer bestimmten Seite liegend transportiert werden können)
- besonders wertvolle Unikate oder Güter (z.B. Geld, Münzen, Edelmetalle und -steine, echter Schmuck und echte Perlen, Kunstgegenstände, Antiquitäten)
- Telefonwertkarten und Pre-Paid-Karten für Mobiltelefone
- Urkunden (z.B. Reisepass, Führerschein) und Dokumente sowie geldwerte Urkunden oder Dokumente
- (z.B. Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher, Gutscheine, Eintrittskarten)
- Schusswaffen und Waffenteile im Sinne des § 1ff Waffengesetz und Munition
- Abfälle, Problemstoffe und radioaktive Stoffe aller Art
- Pakete bzw. Express-Sendungen mit der Frankatur „unfrei“
- Pakete bzw. Versandstücke von Express-Sendungen deren Beförderung/Aufbewahrung gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstößt
- kennzeichnungspflichtige Pakete bzw. Versandstücke von Express-Sendungen, die nicht oder nicht richtig bzw. nicht ausreichend gekennzeichnet sind
- Für die Beförderung temperaturempfindlicher Güter, die einer bestimmten Temperatur ausgesetzt werden müssen, um ihre Qualität zu erhalten, gelten gesonderte Bedingungen. Diese speziellen Anforderungen
sind vorab schriftlich mit medlog zu vereinbaren und können zusätzliche Kosten verursachen. medlog übernimmt keine Haftung für Qualitätsverluste aufgrund von Temperaturschwankungen.
3.2.1 Zusätzlich ausgeschlossen sind von der Beförderung ins Ausland:
- Zigaretten, Tabakwaren und Spirituosen
- Persönliche Effekten und Carnet-ATA-Waren
Die Übernahme folgender Sendungen bedarf jeweils einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung:
- biologische und ansteckungsgefährliche Stoffe
- Gefahrgut
- Arzneimittel und Pharmazeutika
- verderbliche oder temperaturgeführte Güter
- lebende Tiere
- Lebensmittel bzw. Lebensmittelproben
- Nicht automatisch sortierbares Gut im internationalen Versand
Sofern der Transport von Gefährlichen Gütern (auch ansteckungsgefährliche oder biologische Stoffe) in Auftrag gegeben wird, ist dies am Frachtbrief zu vermerken sowie der Bestätigungscode, der vorher von medlog angefordert wurde, einzutragen.
3.3 Übergibt der Auftraggeber an medlog ein Paket bzw. Versandstück entgegen den Beförderungsausschlüssen der Ziffer 3.2, so steht es medlog ohne vorherige Rücksprache mit dem Auftraggeber uneingeschränkt frei, dem Auftraggeber das Paket bzw. die gesamte Sendung zur Abholung bereit zu stellen bzw. auf seine Kosten an ihn zurück zu befördern, einzulagern oder an einen anderen Dienstleister zur Weiterbeförderung zu übergeben, welcher keinen entsprechenden Beförderungsausschluss vorsieht. Sofern es die Sachlage rechtfertigt, ist medlog des Weiteren berechtigt, solche Güter nach Benachrichtigung des Auftraggebers auf dessen Kosten zu verwerten oder zur Abwehr von Gefahren zu vernichten.
4. Höhere Gewalt
Im Falle höherer Gewalt bzw. Naturkatastrophen wie Streiks, Hochwasser usw. sowie im Falle von nicht beeinflussbaren Hinderungsgründen wie Straßensperren, Fahrzeugpannen usw. haftet medlog nicht für einen Zustellerfolg bzw. eine vereinbarte Warenabholung. medlog wird im Falle von Gründen, die die Durchführung der übernommenen Transportleistung hemmen, den Auftraggeber darüber in Kenntnis setzen und vereinbaren, ob die Leistung nach dem Wegfall der höheren Gewalt oder gar nicht erbracht werden soll.
5. Pflichten des Auftraggebers
5.1 Jedes Paket bzw. Versandstück einer Sendung ist vom Auftraggeber mit dem von medlog zugelassenen und vollständig ausgefüllten Frachtpapieren (Frachtbrief) zu versehen.
Fehler beim Ausfüllen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass bei Übergabe des Paketes bzw. des Versandstücks einer Sendung
nur ein einziger medlog Frachtbrief gut sichtbar und unverdeckt auf dem Paket bzw. Versandstück angebracht ist. Alte Paketaufkleber, Adressangaben oder sonstige alte Kennzeichen sind zu beseitigen.
5.2 Kommt der Versender seinen Verpflichtungen aus Ziffer 5.1 nicht nach, kann medlog nach pflichtgemäßem Ermessen das Paket bzw. die Sendung ausladen, einlagern, sichern oder zurückbefördern, ohne gegenüber dem Auftraggeber deshalb schadensersatzpflichtig zu werden und vom Auftraggeber Ersatz der erforderlichen Aufwendungen wegen dieser Maßnahmen verlangen.
5.3 Der Auftraggeber ist verantwortlich für eine ordnungsgemäße und im Hinblick auf den oben dargestellten Transportverlauf (Pkt. 2.1) beanspruchungsgerechte Innen- und Außenverpackung der versandten Güter, wobei die Verpackung bei normalen Beförderungsbedingungen das Transportgut insbesondere vor einer Beschädigung durch Vibration, Druck, Temperaturwechsel und andere transportübliche Belastungen schützen muss. Darüber hinaus ist die Verpackung so zu konzipieren, dass ein Zugriff auf den Paketinhalt nicht möglich ist, ohne eindeutige Spuren an der Außenverpackung zu hinterlassen.
Insbesondere ist der Auftraggeber für eine ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Verpackung von medizinischen und biologischen Stoffen verantwortlich. Verwiesen wird auf die besonderen Verpackungsvorschriften nach ADR (Internationales Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse) sowie nach GGBG (Gefahrgutbeförderungsgesetz).
Der Auftraggeber haftet für jeden Schaden der medlog aus einer mangelhaften und / oder nicht gesetzeskonformen Verpackung bzw. Kennzeichnung der Sendung entsteht. Die Haftung umschließt auch jeden Schaden, der durch unzureichende Verpackung medlog direkt oder indirekt, seinen Frachtführern oder deren Personal zugefügt wird (z.B. Vergiftung oder Verletzung eines Mitarbeiters) und/oder an eingesetztem Arbeits- und Betriebsmittel (z.B. Verschmutzung des Fahrzeuges oder Lagers, Verschmutzung anderer Sendungen) entsteht.
5.4 Der Auftrag zur Beförderung ins Ausland schließt die Beauftragung von medlog zur zollamtlichen Abfertigung ein, wenn ohne diese die Beförderung nicht durchführbar wäre. In diesen Fällen obliegt es dem Auftraggeber, sämtliche für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen Papiere unaufgefordert an medlog zu übergeben. Der Auftraggeber wird mit sämtlichen Kosten der zollamtlichen Abfertigung sowie der von medlog entrichteten Zölle, Abgaben und Steuern belastet.
6. Entgelte, Aufwandsersatz
6.1 Es gelten die jeweils zwischen medlog und dem Auftraggeber vereinbarten Frachttarife und Zuschläge. Sie beruhen auf individuellen Vereinbarungen oder den für die Beförderungsart von medlog veröffentlichten Frachttarifen.
6.2 Mit dem Entgelt ist die reine Beförderungsleistung von der Abholung beim Auftraggeber bis zur Übergabe beim Empfänger abgegolten. Zusätzliche Leistungen, die über den oben beschriebenen Leistungsumfang hinausgehen, werden gesondert berechnet; ebenso Transportaufträge, die nicht mindestens 6 Stunden vor geplanter Abholung nachweislich schriftlich storniert wurden.
6.3 Zur Berechnung des Frachtentgelts wird die gesamte Entfernung zwischen Absender und Empfänger herangezogen und mit dem für medlog Frachtleistungen gültigen Entfernungstarif (Tarif je Fracht-Kilometer) multipliziert. Sofern sog. Sammeltransporttarife oder Pakettarife zur Anwendung kommen, müssen diese mit medlog separat schriftlich vereinbart bzw. von medlog explizit erklärt sein (z.B. Projekttarif). Mangels anderer Vereinbarung steht medlog für die Beförderung das volle Beförderungsentgelt einer Sonderleistung bzw. Sonderfahrt zu.
6.4 Beförderung voluminöser Packstücke: Als voluminös gelten Güter, deren Volumengewicht höher ist als das Effektivgewicht. Die Abrechnung erfolgt nach dem Volumengewicht, sofern das Volumengewicht höher ist als das Effektivgewicht. Die Berechnung des Volumengewichts erfolgt auf Basis folgender Berechnung: Länge x Breite x Höhe des Packstücks in cm dividiert durch 5.000. Pakete deren Seitenlänge (Länge, Breite oder Höhe) 150 cm überschreiten, können nur nach vorheriger Freigabe durch die medlog Disposition transportiert werden.
6.5 Rechnungen von medlog sind sofort, abzugs- und spesenfrei zur Zahlung fällig. Der Auftraggeber verpflichtet sich, im Falle seiner Säumnis bei der Begleichung des Entgelts sämtliche vorprozessuale Kosten zu ersetzen.
6.6 Dem Auftraggeber ist die Aufrechnung mit Forderungen gegen medlog untersagt, es sei denn, dass diese rechtskräftig festgestellt oder von medlog schriftlich anerkannt wurden. Eine schriftliche oder mündliche Zustimmung durch einen Frachtführer oder dessen Dienstnehmer bzw. Erfüllungsgehilfen stellt keine derartige Zustimmung von medlog dar.
6.7 Die Rechnungen sind vom Auftraggeber sofort auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. Einwände gegen die Richtigkeit einzelner Rechnungen können nur innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsempfang erhoben werden.
6.8 Sind Speditionsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder wurden sie von ihm verursacht, so hat der inländische Auftraggeber medlog die Aufwendungen zu ersetzen, die von dem ausländischen Empfänger auf erste Anforderung nicht beglichen wurden.
6.9 Beauftragt der Auftraggeber medlog mit der Entgegennahme ankommender Pakete oder der Einfuhr eines Paketes aus dem Ausland, so ist medlog berechtigt, aber nicht verpflichtet, diesbezügliche Frachten, Wertnachnahmen, Zölle, Steuern und sonstige Abgaben sowie Spesen auszulegen und deren Erstattung vom Auftraggeber zu verlangen.
6.10. Treibstoffzuschläge
medlog verrechnet auf alle transportrelevanten Leistungen einen Treibstoffzuschlag. Der Treibstoffzuschlag wird monatlich neu bewertet und veröffentlicht.
Der Treibstoffzuschlag für August 2024 beträgt 8,30% und für September 2024 8,0%.
6.11. Indexanpassung
Die Anpassung der Tarife auf Grundlage der in der Sparte Güterbeförderung gestiegenen Kosten, mindestens jedoch jährlich gemäß Transportkostenindex gilt als vereinbart. (https://www.wko.at/branchen/transport-verkehr/gueterbefoerderungsgewerbe/transportkostenindex.html)
7. Datenschutz
Daten, die medlog im Zusammenhang mit der Dienstleistung erhalten hat,, dürfen gesammelt, gespeichert und verarbeitet werden und an andere Partnergesellschaften von medlog, auch grenzüberschreitend, weiter gegeben werden, soweit und solange dies für die Erbringung der Dienstleistungen erforderlich ist. Die Datenverarbeitung kann im Hinblick auf weitere Leistungen und Angeboten auch von medlog-Partnergesellschaften erfolgen. Der Auftraggeber ist mit dieser Datenerfassung und –verarbeitung sowie Übermittlung, insbesondere auch an staatliche Stellen oder Zollbehörden, einverstanden.
8. Haftung
8.1 medlog haftet nach den einschlägigen österreichischen gesetzlichen Bestimmungen bei entgeltlicher Beförderung von Gütern auf der Straße (§ 439a UGB).
8.2 medlog haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entsteht, während sich das Paket bzw. die Sendung in der Obhut von medlog befindet, bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds je kg des Rohgewichts. Der aktuelle Kurswert kann unter www.oenb.at abgefragt werden. medlog haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Vertragsstrafen, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei der Zollabfertigung entstehen. medlog haftet nicht für Folgeschäden, die sich aus dem Verlust, der Beschädigung oder verzögerten Anlieferung von Untersuchungsmaterialien oder Proben ergeben. Die Haftung für andere als Güterschäden ist auf die Höhe der Frachtkosten begrenzt, welche für den gegenständlichen Transport berechnet worden sind.
9. Versicherung
9.1 Sofern vom Auftraggeber der Abschluss einer Transportversicherung beauftragt wurde, ist diese mittels „Bestätigungscode“ am Frachtbrief anzuführen. Ohne gültigen Bestätigungscode oder in einer anderen Form schriftlich vereinbart ist die Transportversicherung nicht gültig. Versichertes Risiko sowie Versicherungssumme und Prämie sind je nach Art, Beschaffenheit und Wert der Ware je Transport separat schriftlich zu vereinbaren. Sofern keine separate Transportversicherung vereinbart wurde, besteht kein Versicherungsschutz für die an medlog übergebenen Sendungen.
10. Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers
10.1 Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Auftraggeber gegenüber medlog, etwa in Form einer Weiterbelastung von Bußgeldern, welche der Auftraggeber gegenüber Dritten zu leisten verpflichtet ist, ist ausgeschlossen, insbesondere wenn diesem Dritten eine unmittelbare
Inanspruchnahme von medlog nicht möglich ist.
11. Verjährung
11.1 Alle Ansprüche gegen medlog verjähren in 6 Monaten.
11.2 Die Verjährung der Ansprüche richtet sich gem. § 439a UGB nach den Bestimmungen des Art. 32 CMR und beginnt im Falle von Transportschäden mit Ablauf des Tages, an dem das Paket bzw. die Sendung zugestellt wurde oder, falls eine Zustellung nicht erfolgt ist, bei Paketen mit dem sechzigsten Tag nach der Übernahme des Gutes, bei Sendungen mit dem dreißigsten Tag nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist, in allen anderen Fällen mit dem Ablauf einer Frist von drei Monaten nach Abschluß des Beförderungsvertrages.
12. Elektronische Datenübermittlung – E-Mail Korrespondenz – Telefon
Als vereinbart gilt, dass Informationen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer, die auf elektronischem Weg per E-Mail oder web-basiert sowie via Telefon übermittelt werden, Rechtsgültigkeit erlangen. Insbesondere gilt dies für die Übermittlung bzw. Buchung von Aufträgen über das medlog Online-Portal unter www.medlog.at sowie die Übermittlung von Auftragsbestätigungen, Tarifauskünften, Dokumentation des Sendungsstatus oder Zustellnachweise. Sämtliche Angaben des Auftraggebers, die unter anderem über die Art und Beschaffenheit der Sendung, die Destination, Zahlungsart und Zahlungsempfänger elektronisch bzw. telefonisch übermittelt werden, sind mit der Abgabe durch den Auftraggeber (senden, speichern, u.ä.) bindend. Sofern auf elektronisch übermittelte Anfragen, Bestellungen oder Buchungen eine Bestätigung von medlog versandt und zugestellt wird, gilt der Auftrag/Transport als rechtsgültig vereinbart.
13. Schriftform, Teilwirksamkeit, Gerichtsstand
12.1 Nebenabreden und abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
12.2 Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird hierdurch der Bestand der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Sinn möglichst nahe kommt.
12.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist St. Pölten, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.