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CMR ist zwingendes Recht, es bedarf keiner gesonderten Vereinbarung. Geschäftliche Vereinbarungen, die CMR-Bestimmungen widersprechen sind in diesen Punkten nicht rechtsverbindlich und nichtig.
Das CMR-Abkommen gilt grundsätzlich nicht bei reinen Binnentransporten (sog. Kabotagetransporte). In Österreich wurde das Abkommen aber auch in nationales Recht übernommen (§439a UGB), weshalb es hierzulande auch bei Transporten im Inland (Ort der Übergabe und Ort der Übernahme in Inland) gilt. Die Haftungshöhe beträgt 8,33 SZR (Sonderziehungsrechte) und entspricht etwa EUR 10,00 pro kg.